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Körperschaftsteuer | Besteuerung des Veräußerungsgewinns einbringungsgeborener Anteile im Jahr 2005 verfassungskonform
Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG 2002 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG gehören, oder an einer Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG außer Ansatz. Diese Regelung war im Streitjahr 2005 jedoch nach § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002 nicht anwendbar, wenn die Anteile nicht einbringungsgeboren i. S. des § 21 UmwStG 2002 waren, es sei denn, die Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile fand später als sieben Jahre (sog. Sperrfrist nach § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG 2002) nach der Einbringung statt. Die Besteuerung bei Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile vor Ablauf der Sperrfrist ist auch dann verfassungskonform, wenn die veräußernde Körperschaft zuvor schon das Betriebsvermögen, das zum Buchwert eingebracht worden wa...