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Betreuungsgeld unterliegt nicht der Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Dem Bundesgesetzgeber fehlt die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld. §§ 4a-4d BEEG, die einen Anspruch auf Betreuungsgeld begründen, sind daher nichtig. Sie können zwar der öffentlichen Fürsorge zugeordnet werden (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG), auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG für die Ausübung dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor. Im entschiedenen Fall war Antragsteller im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, der sich gegen die §§ 4a-4d BEEG gewandt hat. Das BVerfG begründete die Entscheidung damit, dass Regelungen zum Betreuungsgeld zwar dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge i. S. des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen seien. Ein anderer Kompetenztitel komme nicht in Betracht. Der Begriff „öffentliche Fürsorge“ s...