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Missbräuchliche Entlastung der GmbH-Geschäftsführung bei erheblichem Pflichtverstoß
Bei der Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführer einer GmbH (§ 46 Nr. 5 GmbHG) steht gem. NWB OAAAE-88190 den abstimmenden Gesellschaftern grds. ein weiter Ermessensspielraum zu. Vor allem die Würdigung von Tatsachen obliegt insoweit ihrer Beurteilung. Rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam ist sie damit allenfalls dann, wenn keine andere Entscheidung als die Versagung der Entlastung denkbar ist. Das ist der Fall, wenn die Geschäftsführer in der Vergangenheit wiederholt in erheblicher Weise gegen Satzung und Gesetz (hier: durch verspätete Vorlage des Entwurfs des Jahresabschlusses) verstoßen haben, ohne diesen Verstoß spätestens in den jährlichen Gesellschafterversammlungen rechtfertigen oder erklären zu können.
Selbst wenn aber – wie im Streitfall – ei...