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Sozialversicherungsrecht | Berechnung der realen Steuerlast bei Elternunterhalt
Wird ein verheirateter Elternunterhaltspflichtiger für die gegenüber seinem in einem Heim lebenden Elternteil vom Sozialversicherer erbrachten Leistungen in Regress genommen, ist im Hinblick auf die im Rahmen der steuerlichen Zusammenveranlagung für ihn bzw. seine Ehefrau gewählte Eingruppierung in Steuerklasse III bzw. Steuerklasse V nicht von dessen realer Steuerbelastung für die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit zum Elternunterhalt auszugehen, sondern es ist vielmehr in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei der Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und dann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuers...