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Erweiterung der Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation im Besteuerungsverfahren
[i]Zum Referentenentwurf im Überblick s. Baum, NWB 37/2015 S. 2707; zum Einsatz von Risikomanagementsystemen s. Baum, NWB 39/2015 S. 2850; zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen s. Baum, NWB 40/2015 S. 2918. Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat unter anderem das Ziel, die modernen Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation in größerem Umfang als bisher im Besteuerungsverfahren nutzen zu können. Zudem sollen einige bestehende Regelungen modifiziert und ergänzt werden.
I. Elektronische Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten
1. Geltendes Recht
Nach § 122 Abs. 2a AO gilt ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach seiner Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel muss die Finanzbehörde den Zugang des Verwaltungsakts sowie den Zeitpunkt seines Zugangs nachweisen. Das gilt sowohl für elektronische Dokumente als auch per Fax übermittelte Schriftstücke.
[i]Bekanntgabe mittels E-MailEine Übermittlung elektronischer Dokumente ist nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 1 AO). Da die in diesem Fall übermittelten Daten dem Steuergeheimnis unterliegen, müssen sie mit einem geeigneten Verfahren verschlüsselt werden (§ 87a Abs. 1 Satz 3 AO). Von dieser Möglichkei...