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Zeitlich begrenzte Speicherung elektronischer Daten
Daten einer Außenprüfrung dürfen nicht unbegrenzt aufbewahrt werden
Nach § 147 Abs. 6 AO dürfen Daten nach den Grundsätzen zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) für Zwecke einer Außenprüfung angefordert, gespeichert und ausgewertet werden. Ungeklärt war bisher, ob diese Daten lediglich zeitlich begrenzt der Finanzverwaltung überlassen werden müssen oder dauerhaft ausgewertet werden dürfen. Diese Frage hat der BFH nun geklärt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die Finanzverwaltung erließ bei einem Steuerberater eine Prüfungsanordnung mit folgendem Wortlaut: „Zur Prüfung werden die Daten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger, entsprechend den Grundsätzen zum Datenzugriff zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU), benötigt (§ 147 Abs. 6 Satz 2 AO).“ Diese Prüfungsanordnung akzeptierte der Steuerberater nicht, sondern verweigerte die Herausgabe eines Datenträgers und bot an, die Prüfung am betrieblichen Datenverarbeitungssystem durchzuführen. Das Finanzgericht hielt die Prüfungsanordnung für rechtmäßig, der BFH jedoch nicht.
Befugnisse des Finanzamts bei einer Außenprüfung
Einleitend stellt der BFH fest, dass beim klagenden Steuerberater eine Außenprüfung durchgeführt werden durfte. Bei einer solchen Außenprüfung stehen der Finanzverwaltung d...