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Günstigerprüfung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer nach § 32d Abs. 6 EStG
Der BFH hat entschieden, dass der zeitlich unbefristete Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG nach der Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids nur dann zu einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzung führen kann, wenn die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift erfüllt sind und weder der Antrag auf Günstigerprüfung noch die Vorlage einer Steuerbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind.
Problemstellung
Nach § 32d Abs. 6 EStG können Steuerpflichtige beantragen, anstelle der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, sofern dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung). Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25 % liegt, können derart ihre Einkünfte dem niedrigeren Regelsteuersatz unterwerfen. Der BFH hatte nunmehr darüber zu befinden, wie lange ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt werden kann und ob dieser Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist.
Sachverhalt und Entscheidung
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2010 Kapitalerträge i. S. des § 20 EStG. Die Schuldnerin der Kapitalerträge wies in der v...