Innerhalb des Anwendungsbereichs des Zusatzversorgungssystems der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen (Nr. 21 der Anlage 1 zum AAÜG) kann eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert werden, wenn der Begünstigte in der ehemaligen DDR zu irgendeinem Zeitpunkt Mitglied dieses Zusatzversorgungssystems kraft Beitritts war, entsprechende Beiträge entrichtete hatte und damit eine Versorgungsanwartschaft besessen hatte, die ihm (später) auf Grund Ausscheides aus dem Beschäftigungsverhältnis verlustig gegangen war.
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