1. Die Einlegung der Berufung durch elektronische Übermittlung eines im Original unterschriebenen eingescannten Schriftsatzes, der qualifiziert elektronisch signiert ist, ist auch dann formwirksam, wenn der Inhaber der qualifizierten elektronischen Signatur nicht mit dem Urheber des eingescannten Schriftsatzes übereinstimmt.
2. Eine handgreifliche Auseinandersetzung am Arbeitsplatz, deren Auslöser Streit um die vom Arbeitgeber geduldete Ausgestaltung eines Gemeinschaftsbüros mit privaten Bildern ist, unterfällt nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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