Manuelle Therapie umfasst die vom Physiotherapeuten ausgeführten manuellen Behandlungstechniken, die zur Behandlung von Gelenkfunktionsstörungen und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken dienen. Sie darf nur von Physiotherapeuten abgerechnet werden, die eine bestimmte Weiterbildung absolviert haben. Medizinische Bademeister dürfen diese Leistung auch dann nicht abrechnen, wenn sie die für Physiotherapeuten vorgesehene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben (Abweichung von BayLSG , L 4 KR 295/13/03).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAF-04454
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.07.2015 - L 11 KR 4481/12
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