BVerwG Beschluss v. - 9 B 20.15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

21. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig erachtete Frage:

Gilt der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere Norm verdrängt, auch im Fall von Rechtsnormen, die mit ihrem räumlichen Geltungsbereich in den räumlichen Geltungsbereich einer anderen Norm eingreifen, ihn nicht aber vollumfassend betreffen?

betrifft keine Auslegung des revisiblen Rechts. Der vorgenannte Rechtssatz gehört, wenn die in Konflikt stehenden Normen - wie vorliegend die sanierungsrechtlichen Satzungen der Beklagten vom und vom - beide Landesrecht sind, seinerseits dem Landesrecht an und teilt damit dessen Irrevisibilität (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 NB 29.90 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 23 S. 24 f. und vom - 8 B 247.97 - [...] Rn. 2). Etwas anderes folgt entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht aus § 143 BauGB. Bundesrechtlich festgelegt ist darin lediglich die Bekanntmachung von Sanierungssatzungen. Weder aus § 143 BauGB noch aus den übrigen bundesrechtlich normierten Rechtsmäßigkeitsvoraussetzungen einer Sanierungssatzung ergibt sich aber, wie ein Konflikt zweier Satzungen aufzulösen ist.

42. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5a) Das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es auf die Schriftsätze des Klägerbevollmächtigten vom 28. November und vom die Anhörung gemäß § 130a i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht wiederholt und nicht darauf hingewiesen habe, dass es weiterhin beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, lässt bereits entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erkennen, inwiefern das nach der ersten Anhörungsmitteilung Vorgetragene aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich war oder welcher erhebliche Vortrag im Falle einer erneuten Anhörung noch angebracht worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom - 9 B 140.96 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 16 S. 10 und vom - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

6b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör hätte eine erneute Anhörung darüber hinaus nur dann geboten, wenn das Vorbringen des Klägers in den vorgenannten Schriftsätzen für die Entscheidung nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts erheblich gewesen wäre, er etwa seinen bisherigen Sachvortrag in erheblicher Weise ergänzt bzw. erweitert oder erstmals einen substantiierten erheblichen Beweisantrag gestellt hätte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 7 f. und vom - 9 B 48.11 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 69 Rn. 10). Dies war indes nicht der Fall.

7Mit Schriftsatz vom hat der Kläger gerügt, seine Grundstücke seien in der am bekannt gemachten Satzung zur Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz" nicht aufgezählt. Das Berufungsgericht hat jedoch entscheidungstragend darauf abgestellt, die Grundstücke seien (bereits) durch die vorherige Änderungssatzung vom in dieses Sanierungsgebiet aufgenommen worden; die fehlende erneute Nennung der Flurnummern der klägerischen Grundstücke in der Änderungssatzung aus dem Jahr 2010 sei rechtlich unbeachtlich.

8Die weiteren Rügen des Klägers, die Änderungssatzung vom habe aufgrund ihrer Bezeichnung keinen Anstoß gegeben, ihre Regelungsaussage zur Kenntnis zu nehmen (Schriftsatz vom ), und sei zudem mit einem falschen Lageplan bekannt gemacht worden, der zwar später korrigiert worden sei, ohne jedoch die einbezogenen Grundstücke erneut aufzulisten (Schriftsatz vom ), begründeten ebenfalls keine wesentliche Änderung der Prozesssituation. Sie beinhalteten vielmehr lediglich die Stellungnahme zu dem gerichtlichen Hinweis vom , die Frage der Wirksamkeit der Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes in der Erlanger Innenstadt vom könne dahinstehen, da die klägerischen Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Erlanger Neustadt und Teile des Quartiers Lorlebergplatz" vom lägen. Dass im Berufungsverfahren zu klären sein werde, ob die Grundstücke in den Geltungsbereich dieser Satzung durch die Änderungssatzung vom eingefügt worden seien, hatte das Berufungsgericht bereits in seinem Beschluss vom ausgeführt.

9c) In den Entscheidungsgründen seines Beschlusses vom hat sich das Berufungsgericht mit den vorgenannten Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt. Auch insoweit liegt daher ein Gehörsverstoß nicht vor (vgl. 6 B 72.09 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 80 Rn. 8).

103. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Fundstelle(n):
UAAAF-04433