BGH Beschluss v. - IX ZR 273/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig. Das Berufungsgericht hat den Wert für die Berufung der Kläger, auf die hin die Beklagten verurteilt worden sind, auf bis zu 19.000 € festgesetzt. Die vom Senat vorzunehmende eigene Überprüfung der Richtigkeit dieser Festsetzung hat ergeben, dass der Wert der Verurteilung, welche die Beklagten angreifen wollen, den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt. Die Kläger haben in ihrer Berufungsschrift angegeben, die zusätzliche Steuerbelastung werde etwa 25.000 € betragen. Weil es sich nicht um eine Zahlungs-, sondern um eine Feststellungsklage handelt, ist von diesem Betrag eine Pauschale von 20 v.H. abzuziehen, so dass sich der festgesetzte Betrag von 20.000 € ergibt. Zinsen und Kosten bleiben nach § 4 ZPO außer Betracht.

2Die Beklagten beanstanden, dass das Berufungsgericht seine Wertfestsetzung nicht begründet habe. Zuvor, nämlich mit Verfügung des Vorsitzenden vom , sei der Streitwert vorläufig auf "bis 22.000 €" festgesetzt worden. Die vagen Angaben der Kläger zur Höhe der befürchteten steuerlichen Mehrbelastung dürften den Beklagten nicht den Zugang zur Revisionsinstanz versperren. Richtig ist, dass weder der Betrag von 22.000 € noch derjenige von 19.000 € begründet worden ist. Einziger Anhaltspunkt für die gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmende Streitwertfestsetzung ist jedoch der von den Klägern mitgeteilte Betrag. Davon abweichenden Vortrag, der eine höhere Festsetzung ermöglichen würde, haben die Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht gehalten (vgl. dazu , [...] Rn. 6 mwN); jedenfalls weist die Beschwerde keinen solchen Vortrag nach.

Fundstelle(n):
LAAAF-04342