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Umsatzsteuer; | Steuerbefreiung für Anlagegold (§ 25c UStG)
Durch das StBereinG 1999 ist § 25c UStG - Besteuerung von Umsätzen mit Anlagegold - neu in das UStG eingefügt worden. Diese Änderung ist am in Kraft getreten. Steuerbefreit sind nach § 25c Abs. 1 Satz 1 UStG die Lieferungen, die Einfuhr sowie der innergemeinschaftliche Erwerb von Anlagegold. Als Lieferungen von Anlagegold gelten auch (a) die Veräußerung von ideellen Miteigentumsanteilen an einem Goldbarrenbestand oder einem Goldmünzenbestand; (b) die Veräußerung von Gewichtsguthaben an einem Goldbarrenbestand, wenn die Gewichtskonten obligatorische Rechte ausweisen; (c) die Veräußerung von Goldbarrenzertifikaten oder Goldmünzenzertifikaten; (d) die Abtretung von Ansprüchen auf Lieferung von Goldbarren oder Goldmünzen; (e) die Veräußerung von Golddarlehen und Goldswaps, durch die ein Eigentumsrecht an Anlagegold oder ein schul...BStBl 1993 I S. 1008BStBl 1994 I S. 534