Ist die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. (EU) Nr. L 304/1 vom ) dahin auszulegen, dass ein Ausgangsstoff mit der Bezeichnung "DESTAB Calcium Carbonate 90SE Ultra 250" zur Herstellung von Calciumtabletten in Form von einfachen Tabletten, Brausetabletten und Kautabletten, bestehend aus chemisch einheitlichem Calciumcarbonat in Pulverform und zum Zwecke der besseren Tablettierbarkeit beigefügter modifizierter Stärke mit einem -gemäß Verordnung (EU) Nr. 118/2010 der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysemethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (Abl. (EU) L 37, 21 vom )- ermittelten Gehalt an Stärke von weniger als 5 GHT, in die Unterposition 3824 9097 990 einzureihen ist?
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