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EuGH  - C-248/15 P Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EUV 501/2013 Art 1, EGV 1225/2009 Art 13 Abs 1, EGV 1225/2009 Art 13 Abs 2

Rechtsfrage

Es wird beantragt, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

- die Entscheidung des Gerichts zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes aufzuheben;

- den ersten Klagegrund der Klägerin vor dem Gericht in vollem Umfang zurückzuweisen,

- der Klägerin vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin durch das Rechtsmittel und die Streithilfe vor dem Gericht entstanden sind.

(Das eingelegte Rechtsmittel betrifft das Urteil des Gerichts vom in der Rechtssache T-413/13. Das Gericht hat mit seinem Urteil Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, für nichtig erklärt, soweit er City Cycle Industries betrifft.)

Antidumpingzoll; Einfuhr; Fahrrad

Fundstelle(n):
OAAAF-04098

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Verfahrensverlauf | EuGH - C-248/15 P - erledigt.

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