Embryonentransfer nach In-Vitro-Fertilisation im Ausland – Aufwendungen sind keine außergewöhnlichen Belastungen?
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Ist ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von dort zur Heilkunde zugelassenen Personen unter Beachtung der dortigen Rechts- und Berufsordnung durchgeführter Embryonentransfer nach In-Vitro-Fertilisation von mehr als drei Eizellen der späteren Ehefrau nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 des deutschen Embryonenschutzgesetzes strafbar und sind dementsprechend die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG zu berücksichtigen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
GAAAF-04079