Arbeitshilfe - Stand: 22.05.2017

Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO bei einem Beitreibungsersuchen einer ausländischen Behörde und der späteren Aufhebung des Vollstreckungstitels

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Rückforderung einer aufgrund eines tschechischen Beitreibungsersuchens gepfändeten, dann aber erstatteten Steuerforderung; auch die tschechische Finanzbehörde hat den Betrag (an den Bevollmächtigten des Klägers) erstattet.

Ist § 37 AO nicht einschlägig, weil das Steuerschuldverhältnis nur zwischen dem Kläger und der tschechischen Finanzbehörde besteht?

Ist § 13 EUBeitrG anwendbar?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
JAAAF-04065