Hinzuschätzungen wegen Verletzung der Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
Leitsatz
1) Hat ein Steuerpflichtiger seine Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten verletzt, bestehen bei der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutz vorzunehmenden summarischen Überprüfung keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Hinzuschätzung,
bei der ein branchenbezogener durchschnittlicher Rohgewinnaufschlagsatz zugrunde gelegt wird.
2) Die entschädigungslose Befreiung von Steuernachforderungen anlässlich einer Betriebsübertragung ist bei der Ermittlung
des Aufgabegewinns zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BB 2015 S. 2736 Nr. 45 EFG 2015 S. 2031 Nr. 23 PStR 2015 S. 278 Nr. 11 StuB-Bilanzreport/2016 S. 475 LAAAF-04008
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