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FG Köln Urteil v. - 2 K 2305/10 EFG 2015 S. 2080 Nr. 23

Gesetze: EStG § 49 Abs 1 Nr 2dEStG § 50a Abs 4EStG § 50d Abs 2 Satz 1DBA-Österreich Art 7 Abs 1DBA-Österreich Art 17 Abs 1, 2 und 3 Protokoll DBA-Österreich Abschn 10 AO§ 37 Abs 2 EStG § 43b

Besteuerung von ausländischen Künstlern gemäß DBA-Österreich

Freistellungsverfahren und -bescheinigung, Bestätigung ausländischer Behörden, künstlerische Darbietung

Leitsatz

1) Die Klage auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn der Freistellungsantrag erst nach Vergütungszahlung gestellt wurde, das zuständige Finanzamt die Steuer bereits i.H.v. 0,– € festgesetzt hat oder der Vergütungsgläubiger bereits eine Erstattung erhalten hat.

2) Tätigkeiten von Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern, Balletten, die auf Dauer im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind, sind nur gemäß Abschnitt 10 des Protokolls zum DBA-Österreich steuerfrei, wenn eine entsprechende Bestätigung der zuständigen Behörde im Ansässigkeitsstaat vorgelegt wird. Diese Bescheinigung kann nicht durch andere Unterlagen ersetzt werden.

3) Wird eine Gesamtdarstellung durch die künstlerische Darbietung geprägt, ist diese ungeachtet der technischen und organisatorischen Dienstleistungen in seiner Gesamtheit einheitlich als künstlerische Darbietung i.S.v. Art. 17 DBA-Österreich anzusehen.

4) Das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 EStG begegnet keinen europarechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 2080 Nr. 23
IWB-Kurznachricht Nr. 5/2016 S. 154
XAAAF-03995

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FG Köln, Urteil v. 10.06.2015 - 2 K 2305/10

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