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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 23/13

Gesetze: FGO § 47, FGO § 56, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 97, AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 122 Abs. 1 S. 3, AO § 122 Abs. 2, AO § 122 Abs. 5, AO § 366

Klagefrist

Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch Boten

Verschulden bei der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist

Leitsatz

1. Die Form der Bekanntgabe der Einspruchentscheidung steht im Ermessen des zuständigen FA, so dass dieses auch durch einen Boten überbracht werden kann.

2. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden auf die Bekanntgabe durch Einlegen in den Briefkasten keine Anwendung und sind deshalb ohne Bedeutung.

3. Eine behördliche Anordnung der Zustellung setzt voraus, dass der Wille, den betreffenden Verwaltungsakt durch förmliche Zustellung zu übermitteln, aus dem Akteninhalt deutlich wird.

4. Wird ein Verwaltungsakt durch Einlegen in den Briefkasten bekannt gegeben, gilt die Vermutung des § 122 Abs. 2 AO nicht, so dass er bekanntgegeben ist, wenn er derart in den Machtbereich des Bekanntgabeadressaten gelangt ist, dass diesem die Kenntnisnahme normalerweise möglich war und von diesem auch erwartet werden konnte.

5. Die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt nicht erst, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter tatsächlich erkannt hat, dass die Frist des § 56 Abs. 1 FGO versäumt worden ist, sondern bereits dann, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann.

6. Liegen Umstände vor, die zu Zweifeln Anlass geben, ob die Frist eingehalten worden ist, oder hätten Zweifel aufkommen müssen, so fällt das Hindernis spätestens in dem Zeitpunkt weg, in dem durch eine Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Handelns hätte erlangt werden können. Hierfür reicht aus, dass ein Beteiligter dem säumigen Beteiligten mitteilt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht eingehalten worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAF-03989

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.04.2015 - 1 K 23/13

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