Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags
Finanzierungszusammenhang
Leitsatz
1. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt
der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich
auswirkt. Bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung kann es so lange ausgeübt werden, bis
der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar
geworden sind.
2. Weil der Betriebsausgabenabzug bei unterbliebener Investition rückwirkend, also für das Abzugsjahr, rückgängig zu machen
ist, ist zweifelhaft, ob beim Investitionsabzugsbetrag ein Finanzierungszusammenhang zu fordern ist.
3. Entgegen der Verwaltungsauffassung ( BStBl I 2013, 1493, Rz 24) ist ein Investitionsabzugsbetrag nicht
deshalb zu versagen, weil er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies „erkennbar dem Zweck dient, die sich aus den
Prüfungsfeststellungen ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren”.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 22/2015 S. 1024 EFG 2015 S. 1976 Nr. 22 StBW 2015 S. 890 Nr. 23 IAAAF-03987
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Online-Dokument
FG des Saarlandes, Urteil v. 09.07.2014 - 1 K 1290/12
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