Der Gewerbeertrag umfasst nur die in einem tätigen Gewerbebetrieb erzielten laufenden Gewinne.
Veräußerungs- und Aufgabegewinne sind nicht einzubeziehen, weil dies dem Wesen der GewSt widersprechen würde.
Sind Ausgleichszahlungen letztlich als Zahlungen aus laufenden Gewinnen zu behandeln bzw. sind die Zahlungen mit Ausgleichszahlungen
gemäß § 89b HGB an einen Handelsvertreter vergleichbar, handelt es sich dabei um laufende Gewinne des tätigen Gewerbebetriebs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1833 Nr. 21 KAAAF-03982
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 30.07.2015 - 14 K 32/13
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