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Senatsverwaltung für Fin Berlin 23.07.2015 III B - S 2190 - 1/2014 - 1, BBK 19/2015 S. 883

Steuerrecht | Änderung der Rechtsauffassung bei Abschreibung von Blockheizkraftwerken – Wahlrecht bis zum Ende des Jahres

Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zur Abschreibung von Blockheizkraftwerken, räumt den Unternehmern und Vermietern aber ein Wahlrecht bis zum Ende des Jahres ein: Die Finanzverwaltung sieht Blockheizkraftwerke nicht mehr als eigenständiges Wirtschaftsgut an, sondern stuft sie als Gebäudebestandteil ein.

Daraus ergeben sich folgende steuerliche Folgen:

  • Wird ein bestehendes Blockheizkraftwerk in einem Betrieb ausgetauscht, sind die Kosten in voller Höhe Erhaltungsaufwand und damit sofort abziehbar.

  • Wird erstmalig ein Blockheizkraftwerk in einem Betrieb eingebaut, ist es wie das Gebäude abzuschreiben, also mit 3,33 % jährlich bei einem Gebäude des [i]Bei erstmaligem Einbau gilt Gebäude-AfABetriebsvermögens.

  • [i]Kein Investitionsabzugsbetrag zulässigFür den geplanten Einbau eines Blockheizkraftwerks darf kein Investiti...

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