Abschnitt 1: Elterngeld
§ 3 Anrechnung von anderen Einnahmen [1] [2]
(1) 1Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
Mutterschaftsleistungen
in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder
in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des Mutterschutzgesetzes , die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen,
dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie
Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und
die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt werden oder
bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird.
2Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes anzurechnen. 3Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. 3Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt.
(2) 1Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. 2Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
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zur Änderungsdokumentation
XAAAF-03956
1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
57 Nr. 6 i. V. mit Art. 74 Abs. 8 Gesetz v.
(BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 und 4 mit Wirkung v.
wie folgt gefasst:
„3.
dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf
die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber
einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind
zusteht, oder dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare
Leistungen für ein älteres Kind, auf die die berechtigte Person außerhalb
Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
Anspruch hat,“.