BEEG § 28

Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]

§ 28 Übergangsvorschrift [2] [3]

(1) Für die vor dem 1. September 2021 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1a) Für die nach dem und vor dem geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.

(2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leistungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) 1§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 2§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 36 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. 3§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes vom (BGBl I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen. § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b in der Fassung des Artikels 43 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 387) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen.

(4) 1§ 9 Absatz 2 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2021 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. § 25 ist auf Kinder anwendbar, die nach dem geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind. 2Für die nach dem und vor dem geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 25 in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3Zur Erprobung des Verfahrens können diese Regelungen in Pilotprojekten mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums des Innern und für Heimat auf Kinder, die vor dem geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, angewendet werden.

(5) 1§ 1 Absatz 8 ist auf Kinder anwendbar, die ab dem geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen worden sind. 2Für die ab dem und vor dem geborenen oder mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder gilt § 1 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Person im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in Höhe von mehr als 200 000 Euro erzielt hat. 3Erfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder des Absatzes 3 oder 4, entfällt in diesem Zeitraum abweichend von § 1 Absatz 8 Satz 1 der Anspruch, wenn die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen mehr als 200 000 Euro beträgt.

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XAAAF-03956

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 5 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 28 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 387) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Gemäß Art. 57 Nr. 16 Buchst. a i. V. mit Art. 74 Abs. 8 Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) wird § 28 Abs. 1b mit Wirkung v. wie folgt gefasst:
„(1b) Für die nach dem und vor dem geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist dieses Gesetz in der bis zum geltenden Fassung weiter anzuwenden.“