BEEG § 26
Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]
§ 26 Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches [2]
(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
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XAAAF-03956