BEEG § 25

Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]

§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern [2]

Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:

  1. Tag und Ort der Geburt des Kindes,

  2. Geburtsname und Vornamen des Kindes,

  3. Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.

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XAAAF-03956

1Anm. d. Red.: Bisheriger Abschnitt 5 zu Abschnitt 4 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 239) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 25 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .