Abschnitt 4: Statistik und Schlussvorschriften [1]
§ 25 Automatisierter Datenabruf bei den Standesämtern [2]
Beantragt eine Person Elterngeld, so ist die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde berechtigt, zur Prüfung des Anspruchs nach § 1 die folgenden Daten über die Beurkundung der Geburt eines Kindes bei dem für die Entgegennahme der Anzeige der Geburt zuständigen Standesamt gemäß § 68 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes automatisiert abzurufen, wenn die antragstellende Person zuvor in die elektronische Datenübermittlung eingewilligt hat:
Tag und Ort der Geburt des Kindes,
Geburtsname und Vornamen des Kindes,
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes.
Fundstelle(n):
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XAAAF-03956