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BGH 16.07.2002 X ZR 27/01

Zivilrecht; | Abgrenzung zwischen Dienst- und Werkvertrag

Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien maßgebend. Es kommt darauf an, ob auf dieser Grundlage eine Dienstleistung als solche oder als Arbeitergebnis deren Erfolg geschuldet wird. Bei der tatrichterlichen Feststellung, was bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung Vertragsgegenstand ist, sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; die vertragliche Beschreibung eines Ziels allein ist kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags. Forschungs- und Entwicklungsleistungen können daher sowohl Gegenstand eines Dienst- wie auch eines Werkvertrags sein ().

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