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Gesellschaftsrecht | Eintragung der Abberufung des nicht voreingetragenen GmbH-Geschäftsführers
Jede Änderung in der Person der Geschäftsführer sowie die Beendigung des Vertretungsverhältnisses eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG). Zu den danach anmeldepflichtigen Tatsachen gehört neben der Neubestellung von Geschäftsführern insbesondere auch die Beendigung des Geschäftsführeramts durch Abberufung oder Amtsniederlegung. Dabei entfällt aber die Eintragungspflicht für [i]Zur Abberufung und Kündigung des GmbH-Geschäftsführers Werner, NWB 32/2013 S. 2556eine solche Amtsbeendigung nicht schon dann, wenn bereits die Bestellung nicht eingetragen worden war. Insofern ist deshalb auch die Abberufung des nicht voreingetragenen Geschäftsführers als anmeldepflichtige Änderung (§ 39 Abs. 1 GmbHG) zu qualifizieren, mit der dann aber nicht zugleich verlautbart wird, dass der Abberufene zuvor auch Geschäftsführer war....