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Umsatzsteuer | Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Ortsregelung des § 3 Abs. 8 UStG ist auch dann anwendbar, wenn keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt, weil die Einfuhr umsatzsteuerfrei ist. (2) Eine wirksame direkte Vertretung i. S. des Art. 5 Abs. 2 erster Spiegelstrich ZK setzt voraus, dass der Vertreter für fremde Rechnung handelt. Hieran fehlt es, wenn der Vertreter im Innenverhältnis für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren aufkommt und den Vertretenen insoweit von allen Verpflichtungen befreit. (3) Mit der Annahme einer Zollanmeldung für die Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer. [i]infoCenter „Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ NWB TAAAA-41714 (4) Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i. S. des § 42 AO kommt auf dem Gebiet der Umsatz...