BVerwG Beschluss v. - 9 B 30/15

Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 3 A 489/14 Beschlussvorgehend VG Dresden Az: 2 K 782/10 Urteil

Gründe

I

1Das Oberverwaltungsgericht hat mit der Beklagten am zugestelltem Beschluss ihre Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Innerhalb der am abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist ist weder die Berufungsbegründung noch ein Verlängerungsantrag bei Gericht eingegangen. Am hat die Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Oberverwaltungsgerichts, der von einem offenen Ausgang des Berufungsverfahrens ausgegangen ist, angenommen. Der Klägerin ist die Frist zur Annahme des Vergleichsvorschlags über den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hinaus mehrfach verlängert worden, ohne dass sie zugestimmt hat.

2Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss wendet sich die Beschwerde.

II

3Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

41. Der Beschluss beruht nicht auf der Verletzung des Gebots des fairen Verfahrens.

5Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (stRspr, vgl. [ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20150115.2bvr205514] - juris Rn. 14 m.w.N.).

6Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nicht, dass das Oberverwaltungsgericht gegen gesetzliche Ausprägungen des Rechts auf ein faires Verfahren verstoßen oder sein Verhalten im Übrigen nicht an diesem Grundsatz ausgerichtet hat.

7Das Gericht hat entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dadurch willkürlich gehandelt, dass es zugunsten der Klägerin mehrfach die Frist zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags verlängert hat, ohne zugleich die Berufungsbegründungsfrist zugunsten der Beklagten zu verlängern. Letzteres war dem Gericht schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Verlängerung gestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Verwerfungsbeschluss zutreffend ausgeführt, dass das Gesetz eine Fristverlängerung ohne Antrag nicht vorsieht.

8Mit dem Verwerfungsbeschluss hat das Gericht sich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu in Widerspruch gesetzt, dass es der Klägerin noch zweimal (bis zum und bis zum ) Fristverlängerungen zur Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags eingeräumt hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Berufungsbegründungsfrist schon abgelaufen war. Ebenso wenig hat es hierdurch berechtigtes Vertrauen der Beklagten enttäuscht. Denn angesichts der klaren Gesetzeslage, über die sie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend unterrichtet worden ist, konnte sie nicht auf eine - gesetzlich nicht vorgesehene - stillschweigende Verlängerung von Amts wegen vertrauen (vgl. auch IVb ZB 135/88 [KG] - NJW-RR 1990, 67 <68>). Der Beschwerdeerwiderung ist deshalb darin zuzustimmen, dass selbst dann, wenn in der wiederholten Verlängerung der Äußerungsfrist zum Vergleichsvorschlag auch noch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ein Verfahrensfehler läge, dieser jedenfalls für den Verwerfungsbeschluss nicht kausal geworden ist; es fehlt mit anderen Worten an einem Verfahrensfehler, auf dem der Beschluss beruhen kann. Die Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist liegt vielmehr allein in der Sphäre der Beklagten, die trotz zutreffender Rechtsbehelfsbelehrung die Berufung nicht fristgerecht bis zum begründet hat.

92. Hiervon ausgehend begründet auch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO keinen Verfahrensmangel. Die Beklagte war nicht ohne Verschulden verhindert, die vorgenannte Frist einzuhalten; vielmehr beruhte die Fristversäumung auf eigenem Verschulden. Sie hätte ohne Weiteres die Berufung rechtzeitig begründen oder einen Antrag auf Fristverlängerung stellen können. Hiergegen kann sie nicht einwenden, durch die der Klägerin gewährten Fristverlängerungen hätte sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die Berufung auch noch nach Ablauf der regulären Frist hätte begründen können; schutzwürdiges Vertrauen konnte angesichts der klaren Gesetzeslage, über die sie zutreffend belehrt worden ist, nicht entstehen. Zudem konnte die Beklagte im Zeitpunkt des Fristablaufs am nicht wissen, dass das Oberverwaltungsgericht die Stellungnahmefrist zum Vergleichsvorschlag mit einem erst am Folgetag zur Post gegebenen Schreiben erneut bis zum verlängert hatte. Spätestens mit Ablauf des , an dem die vorherige Stellungnahmefrist für die Klägerin endete, hatte die Beklagte daher Anlass, die Berufung zu begründen oder eine Fristverlängerung zu beantragen; eine einmal abgelaufene Frist war aus den o.g. Gründen nicht verlängerbar.

10Der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht die drohende Verfristung der Berufung früher hätte erkennen und die Beklagte hierauf hätte hinweisen können, führt ebenfalls nicht dazu, dass die Fristversäumung als unverschuldet anzusehen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 8 B 124.09 - juris Rn. 5 und vom - 9 B 79.14 - juris Rn. 4).

11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2015:300715B9B30.15.0

Fundstelle(n):
FAAAF-02604