Instanzenzug: S 15 R 631/11
Gründe:
1Mit Urteil vom hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.
3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
6Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
7Der Kläger rügt einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG). Das LSG habe § 103 SGG dadurch verletzt, dass es unterlassen habe, das Ergebnis der Begutachtung durch Prof. Dr. R. im Unfallrentenverfahren vor dem SG (Termin: ) abzuwarten bzw eine nochmalige Untersuchung seiner Wegefähigkeit zu veranlassen.
8Der Kläger hat bereits nicht dargetan, im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte mit welchen Beweismitteln der ZPO Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
9Der Antrag, das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens in einem anderen, nicht das Rentenversicherungsrecht betreffenden Rechtsstreit abzuwarten, ist kein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag. Es ist allenfalls eine Anregung an das Gericht, in bestimmter Weise zu verfahren. Soweit es um den Antrag einer nochmaligen Untersuchung der Wegefähigkeit geht, hat der Kläger weder die zu beweisenden Tatsachen angegeben noch ein Beweismittel ordnungsgemäß bezeichnet. Zwar kann seinem Vorbringen entnommen werden, dass er die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat. Der in prozessordnungsgerechter Weise gestellte Beweisantrag zum Sachverständigenbeweis (§ 118 Abs 1 S 1 SGG iVm § 403 ZPO) im Leistungsminderungsrecht der Rentenversicherung erfordert indes die Benennung eines geeigneten Sachverständigen seiner medizinischen Ausrichtung nach (Fichte, SGb 2000, 653, 654 f mit Hinweis auf - RdNr 5; Senatsbeschluss vom - B 5 R 86/13 B - RdNr 11). Diesbezüglich führt die Beschwerdebegründung nichts aus. Dies gilt auch für den (hilfsweise) weiter gestellten Antrag, zur Untersuchung der Konzentrationsfähigkeit ein arbeitsmedizinisches, neurologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen.
10Sofern der Kläger vorträgt, im Schriftsatz vom beantragt zu haben, die behandelnde Fachärztin Dr. S. als sachverständige Zeugin zu vernehmen, hat er ua nicht dargelegt, den Beweisantrag bis zum Schluss des Berufungsverfahrens aufrechterhalten zu haben.
11Ein Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie dem Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Sofern schließlich beantragt worden ist, ein Gutachten nach § 109 SGG bei Frau Dr. S. einzuholen, scheitert eine solche Rüge schon an § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. Danach kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 109 SGG nicht gestützt werden.
12Das Erfordernis, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag zu stellen, kann auch nicht mit der Rüge umgangen werden, das LSG habe Hinweispflichten aus § 106 Abs 1, § 112 Abs 2 S 2 SGG verletzt, weil es von Amts wegen nicht auf die Stellung angemessener und sachdienlicher Anträge hingewirkt habe (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 60 RdNr 1h und Leitherer, aaO, § 160 RdNr 18c mwN). Hält das Tatsachengericht eine Beweisaufnahme für notwendig, so hat es keinen entsprechenden Beweisantrag herbeizuführen, sondern den Beweis von Amts wegen auch ohne Antrag zu erheben. Lehnt es die Beweiserhebung dagegen ab, muss es nicht kompensatorisch auf einen Beweisantrag hinwirken und damit helfen, eine Nichtzulassungsbeschwerde vorzubereiten (BSG SozR 1500 § 160 Nr 13; Becker, SGb 2007, 328, 331; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 132).
13Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
14Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAF-02599