Instanzenzug: S 5 KR 262/08
Gründe:
1In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Höhe der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung aus Versorgungsbezügen.
2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
41. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Bei Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
5Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Personen, die als DO-Angestellte vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom unter Bezug von Versorgungsbezügen in Ruhestand getreten sind, mit denjenigen gleichzubehandeln sind, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Möglichkeit hatten, sich von der Pflichtversicherung befreien zu lassen".
6Der Kläger trägt vor, wäre bereits im Jahr 1989 der Beitrag aus Versorgungsbezügen nach dem vollen Beitragssatz aus Versorgungsbezügen nach § 248 SGB V abzuführen gewesen, hätte er von der (nur bis zum bestandenen) Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Rentner nach Art 56 Gesundheits-Reformgesetz (GRG) Gebrauch gemacht. Er sei in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, weil er im Gegensatz zu anderen Dienstordnungsangestellten (DO-Angestellten) von der Möglichkeit ausgeschlossen sei, durch Verzicht auf Leistungen nach dem SGB V und nach Wahl der Teilkostenerstattung (§ 14 SGB V) im Ergebnis nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung zu leisten. Auch nach Änderung des § 21 der Satzung der Beklagten zum habe für ihn nicht der verminderte Beitragssatz für DO-Angestellte gegolten, weil das dafür erforderliche Wahlrecht nach § 14 SGB V für ihn nicht bestanden habe. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar.
7Der Kläger hat mit der von ihm aufgeworfenen Fragestellung die Darlegungsanforderungen für eine Grundsatzrüge nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger überhaupt eine abstrakt generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten "revisiblen Norm des Bundesrechts" (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl allgemein - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 10; - Juris RdNr 7) formuliert hat. Zweifel bestehen insbesondere im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu § 21 der Satzung der Beklagten, aus dem er eine geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung herleitet (zu den Darlegungserfordernissen bei grundsätzlich nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts allgemein vgl zB BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 29 mwN). Einer näheren Erörterung bedarf dies jedoch nicht. Denn der Kläger hat weder die Klärungsbedürftigkeit noch die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Frage dargelegt. Insbesondere genügt die Beschwerdebegründung des Klägers bereits deshalb nicht den oben genannten Anforderungen, weil sie sich zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit schon nicht hinreichend mit der einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Rechtslage befasst. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um darzulegen, dass die vermeintliche Rechtsfrage nicht bereits nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre oder unmittelbar aus dem Gesetz heraus beantwortet werden kann bzw darzutun, dass - obwohl eine konkret bezeichnete Frage noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde - sich auch aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Beurteilung der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Frage ergeben. Eine Darstellung und Würdigung einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren bedeutsamen Gesichtspunkte fehlt völlig: Der Kläger hat weder bereits vorliegende Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin untersucht noch in der gebotenen Weise einen Klärungsbedarf herausgearbeitet. Der Kläger verweist allein auf zwei - und vom - B 12 KR 7/08 R - und beschränkt sich dabei auf den Hinweis, die Kläger in diesen beiden Verfahren seien erst im Jahr 2002 - und damit deutlich nach Inkrafttreten GRG vom - in den Ruhestand getreten, so dass für sie ein Wahlrecht auf freiwillige Mitgliedschaft (wie für den Kläger) nicht mehr in Betracht gekommen sei. Weitere rechtliche Ausführungen dazu fehlen. Diese wären insbesondere im Hinblick darauf erforderlich gewesen, dass der Senat in den vom Kläger zitierten Urteilen § 248 SGB V idF des Art 1 Nr 148 Buchst a des GKV-Modernisierungsgesetzes vom (BGBl I 2190) bereits anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes überprüft (vgl - Juris RdNr 18 ff) und sich auch mit der Rechtsprechung des BVerfG zu verschiedenen betroffenen Versichertengruppen befasst hat (vgl - Juris RdNr 12). Auch zu grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen Stichtagsregelungen existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 mwN), mit der sich der Kläger hinsichtlich der in Art 56 Abs 4 GRG enthaltenen Stichtagsregelung nicht befasst. Auch genügt zur Darlegung von verfassungsrechtlichen Bedenken allein die Behauptung einer Verfassungswidrigkeit und eine bloße Berufung auf Normen des GG nicht. Vielmehr hätte der Kläger unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung, insbesondere des BVerfG, aber auch das BSG, im Einzelnen aufzeigen müssen, woraus sich in seinem konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl allgemein zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch - Juris RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 14e mwN). In der Begründung ist deshalb im Rahmen der notwendigen Erörterung der Klärungsbedürftigkeit auch darzulegen, dass und inwiefern die Frage der Verfassungsmäßigkeit (hier nach Art 3 Abs 1 GG) durch die bisherige Rechtsprechung nicht geklärt oder in der Rechtsprechung und Literatur mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Auch diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
8Zur Klärungsfähigkeit trägt der Kläger ohne weitere Begründung lediglich vor, das BSG sei in der Lage, über die Rechtsfrage sachlich zu entscheiden, da diese im konkreten Rechtsstreit entscheidungserheblich sei. Auch insoweit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG. Weitere Ausführungen wären insbesondere deshalb angezeigt gewesen, weil bereits das SG in seinem Urteil vom ausgeführt hat, ein Anspruch auf Teilkostenerstattung nach § 14 SGB V sei nicht Streitgegenstand gewesen (S 9 des SG-Urteils).
92. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
103. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Fundstelle(n):
KAAAF-02556