BGH Beschluss v. - 3 StR 220/15

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner am 23. Juli 2015 erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat über die Revision des Angeklagten auf der Grundlage der Begründungsschrift beraten und danach dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

3Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann der Verurteilte nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs schließen, denn eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (, StraFo 2007, 463 mwN). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden (vgl. , NJW 2014, 2563, 2565).RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Fundstelle(n):
DAAAF-02502