Hineinwachsen einer Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit setzt bei Klageerhebung anhängiges Rechtsbehelfsverfahren voraus
Leitsatz
1. Eine Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn die Behörde vor Klageerhebung dem bis dahin anhängigen Untätigkeitseinspruch
durch Erlass eines Verwaltungsakts abgeholfen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verwaltungsakt den von dem Einspruchsführer
begehrten Inhalt hat.
2. Der Umstand, dass § 45 Abs. 3 FGO für den Fall der verweigerten Zustimmung zur Sprungklage die Behandlung der Klage als
(bisher fehlender) außergerichtlicher Rechtsbehelf vorsieht, führt nicht dazu, dass der Steuerpflichtige nunmehr zwei verschiedene
Rechtsbehelfe anhängig gemacht hat, nämlich sowohl einen Einspruch als auch eine Klage.
3. Eine Untätigkeitsklage kann nur dann in die Zulässigkeit hineinwachsen, wenn bereits bei Klageerhebung ein außergerichtliches
Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2015 S. 323 Nr. 11 DStR 2016 S. 12 Nr. 9 DStRE 2016 S. 305 Nr. 5 Ubg 2016 S. 241 Nr. 4 TAAAF-02300
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.07.2015 - 1 K 1284/13
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