Einkommensteuerliche Anerkennung eines Miteverhältnisses mit einer Lebensgefährin (nahestehende Person)
Leitsatz
1. Die Lebensgefährtin ist eine nahestehende Person des Vermieters i. S. d. Rspr. zur einkommensteuerlichen Anerkennung von
Vertragsverhältnissen.
2. Weder Überzahungen durch Mieter noch der Verweis auf „mögliche”, noch nicht einmal zahlenmäßig genau zugeordnete Überzahlungen
entsprechen dem, was zwischen fremden Dritten im Mietverhältnis üblich ist.
3. Es steht den Vertragsparteien nicht frei, sich je nach Situation in einem VZ an die vertragliche Grundlage zu halten oder
sich im nächstgen VZ darüber hinwegzusetzen.
4. Trägt der Vermieter vor, er habe aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten die (teilweise) Nichtzahlung von Mieten toleriert,
um das Mietverhältnis zu retten, so ist dies unbeachtlich, wenn nicht gliechzeitig der Mietvertrag angepasst und z. B. Stundungs-
oder Ratenvereinbarungen für die Nachzahlung der geschuldeten Mieten getroffen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): StBW 2015 S. 852 Nr. 22 QAAAF-02298
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