Wahlleistungen eines Chefarztes eines Krankenhauses als selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit
Abfindungszahlungen über mehrere Jahre
Leitsatz
1. Ob ein Chefarzt eines Krankenhauses wahlärztliche Leistungen selbstständig oder unselbstständig erbringt, beurteilt sich
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, wobei besonders hervorzuheben ist, dass die Tätigkeiten eines Chefarztes zur Erbringung
der wahlärztlichen Leistungen regelmäßig zu den dienstvertraglich geschuldeten Leistungen gehören.
2. Eine Abfindungszahlung für eine „Freizeitphase”, an die sich der Ruhestand des Chefarztes anschließt, ist deshalb insgesamt
den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen.
3. Erstrecken sich Zahlungen über mehrere Veranlagungszeiträume, bleibt regelmäßig kein Raum für die Anwendung des § 34 EStG.
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