Zulässigkeit einer auf die Feststellung einer anderen Einkunftsart gerichteten Klage trotz damit verbundener höherer Einkünfte
gewerbliche Einkünfte einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG durch Kauf von sechs Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe
gegenüber einer in Insolvenz befindlichen GmbH
Leitsatz
1. Eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid, mit der die Feststellung einer anderen Art der Einkünfte (hier: Kapitaleinkünfte
statt gewerblicher Einkünfte) beantragt wird, ist auch dann zulässig, wenn die Einkünfte in der von der Klägerin beantragten
Einkunftsart höher wären als in der vom FA festgestellten Einkunftsart; insoweit ist unbeachtlich, ob und ggf. in welchem
Umfang die Änderung der Einkunftsart Einfluss auf die Höhe der Einkünfte haben könnte.
2. Erwirbt eine (nicht gewerblich geprägte) GmbH & Co.KG, deren Unternehmensgegenstand insbesondere der Erwerb, die Verwaltung
und die Verwertung von Forderungen ist, von einer Bank sechs durch Grundschulden gesicherte Forderungen in zweistelliger Millionenhöhe
gegenüber einer in Insolvenz befindlichen GmbH unter dem Nennwert, und geht es ihr vorrangig nicht mehr um die weitere Fruchtziehung
aus diesen Forderungen durch Zinszahlungen, sondern darum, mit Hilfe des Insolvenzverwalters den Nominalwert der Forderungen
möglichst vollständig zurückzuerhalten und somit einen Betrag aus der Substanz der Forderungen zu erhalten, der über dem eigenen
Kaufpreis für die Forderungen liegt, so erzielt die GmbH & Co. KG nicht private Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern gewerbliche
Einkünfte; insoweit ist unerheblich, ob die GmbH & Co. KG über ein eigenes Büro verfügt, ob sie berufliche Erfahrungen in
Wertpapiergeschäften hat, ob sie über eine besondere Organisation verfügt oder ob sie wie ein sog. Factor auftritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 8 Nr. 11 DStRE 2016 S. 449 Nr. 8 EFG 2015 S. 1802 Nr. 21 EStB 2016 S. 70 Nr. 2 GmbH-StB 2016 S. 24 Nr. 1 Ubg 2016 S. 295 Nr. 5 SAAAF-02293
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 09.06.2015 - 6 K 6138/12
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