Unterhaltsleistungen an nahe Angehörige in der Ukraine als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB ist Voraussetzung für die Annahme einer Unterhaltsberechtigung
i. S. d. § 33a Abs. 1 S. 1 EStG. Bedürftigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn die unterhaltene Person weder Vermögen hat
noch Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.
2. Im Streitfall war auf Grund relevanten Vermögens kein Abzug von Aufwendungen an nahe Angehörige in der Ukraine als außergewöhnliche
Belastungen möglich.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 1948 Nr. 22 IAAAF-02292
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