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BFH 22.07.2015 II R 12/14, StuB 18/2015 S. 727

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten voll abziehbar

(1) Der Wert eines auf die Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist. (2) Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist (Bezug: § 10 Abs. 6, § 13a ErbStG).

Praxishinweise

Schulden und Lasten sind nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Schulden...

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