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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten voll abziehbar
(1) Der Wert eines auf die
Zahlung von Geld gerichtetes Untervermächtnisses ist auch dann in voller Höhe
als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, wenn der vermächtnisweise Erwerb einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft nach § 13a ErbStG begünstigt ist.
(2) Die Verpflichtungen zur Zahlung des
geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden
Ehegatten sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten
abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft gehört,
dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist (Bezug: § 10 Abs. 6, § 13a
ErbStG).
Schulden und Lasten sind nach § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Schulden...