PrüfbV § 66

Abschnitt 7: Sondergeschäfte

Unterabschnitt 6: Prüfung des Depotgeschäfts oder des eingeschränkten Verwahrgeschäfts

§ 66 Prüfungsgegenstand [1]

(1) Bei Instituten, die das Depotgeschäft oder das eingeschränkte Verwahrgeschäft betreiben, ohne Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes zu sein, hat der Prüfer die Einhaltung der Vorschriften des Depotgesetzes sowie der Bestimmungen des § 67a Absatz 3, des § 67b, jeweils auch in Verbindung mit § 125 Absatz 1, 2 und 5 und des § 135 des Aktiengesetzes einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung).

(2) 1Der Abschlussprüfer kann von einer Depotprüfung absehen, wenn sämtliche Depotverhältnisse beendet sind. 2Die Depotverhältnisse sind beendet, wenn die Wertpapiere an die Kunden zurückgegeben, in deren Auftrag an Dritte ausgeliefert oder die Depotverhältnisse mit Zustimmung der Kunden auf ein anderes Kreditinstitut übertragen worden sind.

Fundstelle(n):
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RAAAF-02088

1Anm. d. Red.: § 66 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2637) mit Wirkung v. .