Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 6: Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts
§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum [1]
(1) 1Die Prüfung der Vorkehrungen der Institute zur Verhinderung von Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie sonstiger strafbarer Handlungen findet einmal jährlich statt. 2Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(2) 1Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2Der Beginn des Berichtszeitraums darf nicht mehr als sechs Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen.
(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.
(4) 1Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes, der §§ 24c und 25h bis 25m des Kreditwesengesetzes sowie der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl L 141 vom , S. 1) ist bei Kreditinstituten, deren Bilanzsumme 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreitet, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Instituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall. 2Gleiches gilt für
Wertpapierhandelsunternehmen, die
nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und
nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,
sowie
Institute, die ausschließlich das Finanzierungsleasing nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 10 des Kreditwesengesetzes betreiben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088
1Anm. d. Red.: § 26 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 134) mit Wirkung v. 24. 1. 2018.