Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 3: Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
§ 22 Solvabilitätskennzahl bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung
(1) 1Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist zu beurteilen, ob die vom Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach § 2 Absatz 4 der Wohnungsunternehmen-Solvabilitätsverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.
(2) 1Für Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung ist die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. 2Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.
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RAAAF-02088