Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben
Unterabschnitt 3: Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage
§ 21 Kapitalquoten
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen sind.
(2) 1Die Ermittlung der Kapitalquoten zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Elementen darzustellen. 2Die Entwicklung der Kapitalquoten ist darzustellen.
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RAAAF-02088