PrüfbV § 20

Abschnitt 3: Aufsichtliche Vorgaben

Unterabschnitt 3: Eigenmittel, Kapitalquoten und Liquiditätslage

§ 20 Kapitalpuffer

(1) 1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung gemäß § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes angemessen sind. 2Dabei sind wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums darzustellen.

(2) Über die Einhaltung der Vorgaben nach § 10i Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes ist zu berichten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
RAAAF-02088