1. Das Textformerfordernis nach § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG hat einerseits eine Schutz- und Warnfunktion für den Mandanten. Andererseits erleichtert es dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nachzuweisen. Diese Funktionen kann die Vergütungsvereinbarung nur dann erfüllen, wenn sie ausreichend bestimmt ist. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll. Eine pauschale Bezeichnung der anwaltlichen Tätigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass die Vergütungsvereinbarung ohne jede zeitliche Beschränkung auch für alle zukünftigen Mandate gelten soll.
2. Zur Angemessenheit eines Stundensatzes von 300,00 € zzgl. MwSt. für die anwaltliche Tätigkeit, § 3a Abs. 2 RVG.
3. Die Abrechnung eines anwaltlichen Zeithonorars im 15-Minuten-Takt erfordert eine entsprechende Vereinbarung.
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 383 Nr. 7 DStRE 2015 S. 764 Nr. 12 NJW 2015 S. 418 Nr. 6 RAAAF-01910
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