1. Ob der Leistungsberechtigte seinen Bedarf bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente aus dem Renteneinkommen voll decken könnte, ist weder bei der Prüfung der Unbilligkeit einer Antragstellung, noch im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Denn dies hängt von verschiedenen, vom SGB II-Leistungsträger nicht prognostizierbaren Faktoren ab.
2. Der Umstand, dass die Rentenzahlung mit Abschlag erfolgt, ist weder bei der Prüfung der Unbilligkeit noch im Rahmen der Ermessensausübung gesondert zu berücksichtigen. Wenn sich weder aus dem Vorbringen des Leistungsberechtigten noch aus den sonstigen Umständen besondere Aspekte ergeben, aus denen die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente unzumutbar wäre, genügt eine Abwägung des öffentlichen mit dem privaten Interesse bei der Ermessensausübung.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 28.07.2015 - L 5 AS 486/15 B ER