Es besteht kein Anordnungsanspruch für eine einstweiligen Anordnung, mit der im Wege der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII im Rahmen eines Persönlichen Bugets vorläufig Kosten für eine wissenschaftliche Assistenz während des Studiums übernommen werden sollen, solange nicht geklärt ist, ob die begehrte Hilfestellung durch den wissenschaftlichen Assistenten als Dritten hochschulrechtlich überhaupt zulässig ist. Es daher kann dahinstehen, dass nicht erkennbar ist, ob die begehrte Leistung (im Umfang von fünf Wochenstunden) zur Überbrückung einer Phase des Hilfebedarfs oder dauerhaft für die Zeit des weiteren Studiums benötigt wird.
Fundstelle(n): GAAAF-01905
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 02.07.2015 - L 8 SO 17/15 B ER
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