1. § 4 Abs 1 Satz 1 AsylbLG erfasst im Einzelfall auch Transportkosten aus Anlass einer ärztlichen Behandlung. Bereits aus dem Sicherstellungsauftrag der zuständigen Behörde nach § 4 Abs 3 Satz 1 AsylbLG ergibt sich, dass insoweit eine zeitnahe Information der Behörde erforderlich ist. Der Leistungsberechtigte hat aus der Regelung des § 4 AsylbLG nicht den Status eines Privatpatient, der auf eine spätere Kostenerstattung vertrauen kann. Vielmehr muss er den Leistungsträger bereits in die Durchführung der Leistungserbringung einzubinden bzw diese Einbeziehung unverzüglich nachzuholen. Dadurch wird auch für den Nothelfer sichergestellt, dass er seine Rechte selbst wahren kann.
2. Nach § 6 Abs 1 Satz 1 AsylbLG können - im Wege einer Ermessensentscheidung - sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich. Im Hinblick auf geltend gemachten Kosten des Rettungstransports liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor; zumal nicht geklärt ist, ob Angehörige, in deren Haushalt der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Leistung gelebt hat, zu einer Kostentragung iSv § 7 Abs 1 Satz 1 AsylbLG in der Lage sind, und nicht erkennbar ist, dass Bemühungen um den Erlass, die Stundung der Forderung oder eine Ratenzahlung, die ggf eine Kostentragung aus eigenen Mitteln ermöglicht hätten, (erfolglos) unternommen wurden.
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 09.03.2015 - L 8 SO 23/14 B ER
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