Gesetze: SGB 2 § 28; SGB 2 § 28 Abs 4; SGB 2 § 28 Abs 4 S 1; SchulG RP § 9; SchulG RP § 9 Abs 2; SchulG RP § 69; SchulG RP § 69 Abs 1; SchulG RP § 69 Abs 3; SchulG RP § 69 Abs 3 S 2
Leitsatz
Leitsatz:
1. Der Begriff "gewählter Bildungsgang" nach § 28 Abs 4 S 1 SGB II ist bereichsspezifisch nach dem Gesetzeskontext, der Historie der Vorschrift sowie nach deren Sinn und Zweck zu bestimmen. Er geht inhaltlich über den schulartbezogenen Begriff des Bildungsgangs nach §§ 9 Abs 2, 69 Abs 1 SchulG RP hinaus.
2. Die Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe dienen der Ermöglichung einer begabungsgerechten Schulbildung und dadurch mittelbar der Vorbereitung auf das Erwerbsleben und der Befähigung der leistungsberechtigten Schüler zur Erarbeitung ihres eigenen Lebensunterhalts. Die Entscheidung der Eltern, aus dem bestehenden differenzierten Angebot mehrerer Schulen eines Bildungsgangs für ihre Kinder eine neigungs- und begabungsspezifische Variante auszuwählen, muss daher grundsätzlich auch im Hinblick auf dadurch entstehende Schülerbeförderungskosten respektiert werden.
3. Ein Sportgymnasium ohne besonderen schulischen Schwerpunkt, dessen Aufgabe nach seiner Konzeption darin besteht, seinen Schülern eine allgemeine Schulbildung neben einer Karriere im Hochleistungssport zu sichern, stellt keinen an den besonderen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler orientierten Bildungsgang dar.
Fundstelle(n): GAAAF-01889
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LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.05.2015 - L 3 AS 7/15
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